Wappen des SV Diedorf 1921 e.V. Unser Regelwerk

Satzung & Mitgliedschaft

Hier findet ihr die Satzung des SV Diedorf 1921 e.V. im Überblick, den Mitgliedsantrag zum Download und die Datenschutzordnung des Vereins.

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Vereinssatzung

Die Satzung im Überblick

Die Satzung regelt alles Grundsätzliche unseres Vereinslebens – von den Zielen über die Mitgliedschaft bis zu den Organen des Vereins. Zum Lesen eines Paragrafen einfach auf die Überschrift klicken:

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • Der Verein trägt den Namen Sportverein Diedorf 1921 e.V. und hat seinen Sitz in der Gemeinde Südeichsfeld OT Diedorf.
  • Er wurde am 05.07.1990 gegründet und trat die Rechtsnachfolge des am 20.03.1921 gegründeten FC Diedorf 1921 an.
  • Der Sportverein Diedorf 1921 e.V. ist seit dem 02.10.1990 im Vereinsregister Mühlhausen unter der Registernummer VR 460164 eingetragen.
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Ziele und Grundsätze

  • Der Sportverein Diedorf 1921 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  • Um seine Ziele zu verwirklichen, stellt sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Die Förderung und Ausübung von geordneten Sport- und Spielübungen in den Sportarten Fußball, Tischtennis, Kegeln, Radfahren, Laufen, Gymnastik und Fitnesstraining.
    2. Die Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen und sportlichen Veranstaltungen.
    3. Die spezielle Förderung des Sports von Kindern und Jugendlichen.
    4. Die Mitgestaltung des kulturellen und öffentlichen Lebens.
    5. Den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern /innen.
  • Der Sportverein Diedorf 1921 e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
  • Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

3. Gliederung, Mittelverwendung und Aufwandspauschalen

  • Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbstständige Sektion gegründet werden.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Den Vorstandsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden. Über die Höhe der Aufwandsvergütung beschließt der Vorstand unter Berücksichtigung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit.
  • Den ehrenamtlich tätigen Übungsleitern kann durch Beschluss des Vorstandes eine Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr.26 EStG gewährt werden.
  • Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

4. Mitgliedschaft in Verbänden

  • Der Sportverein Diedorf 1921 e.V. ist Mitglied des LSB Thüringen sowie der Sportverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Er kann Mitglied weiterer Organisationen sein, wenn es für die Erfüllung seiner Aufgaben von Nutzen ist. Der Verein übt seine Mitgliedschaft in den Verbänden im Interesse seiner Sektionen aus.

5. Ordnungen

  • Der Verein regelt seine Arbeit durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe. Grundlagen hierfür sind:
    1. seine Satzung
    2. die Wettkampfordnung der Sportverbände
    3. die Rechtsordnung der Verbände
    4. die Trainingsordnung des Vereins
    5. die von der Vereinsjugend vorgelegte Jugendordnung
    Die unter b. – e. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung. Die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Fachverbände sind für die Mitglieder des Vereins verbindlich.

6. Mitgliedschaft

  • Der Verein führt als Mitglieder:
    1. ordentliche Mitglieder (aktive und passive Mitglieder ab Vollendung des 18.Lebensjahres)
    2. Kinder und Jugendliche (Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
    3. Ehrenmitglieder
    4. Juristische Personen
  • Dem Verein kann jede natürliche und juristische Person als Mitglied angehören.
  • Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  • Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor gegenüber dem Vorstand zu erklären ist.
    2. Ausschluss
    3. Tod
  • Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    1. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
    2. wegen Zahlungsrückstandes von Beiträgen von mehr als einem Jahr
    3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
    4. wegen unehrenhafter Handlungen

    Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.
  • Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen 6 Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief dargelegt und geltend gemacht werden.

7. Rechte und Pflichten

  • Die Mitglieder haben das Recht, die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Sportverein Diedorf 1921 e.V. zu verlangen und die dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu nutzen. Sie sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen.
  • Die Mitglieder haben die Pflicht, an der Erfüllung der Aufgaben des Sportverein Diedorf 1921 e.V. aktiv mitzuwirken und dessen Ansehen zu vermehren. Sie haben sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten und sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. Die Mitgliedsbeiträge und Umlagen sind fristgemäß zu entrichten.
  • Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelung verhängt werden:
    1. Verweis
    2. Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu 4 Wochen

8. Organe

  • Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. die Jugendversammlung

9. Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine ordentliche Mitgliederversammlung sollte im ersten Quartal eines Jahres durchgeführt werden.
    Die Tagesordnung sollte enthalten:
    1. Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Neuwahl des Vorstandes
    4. Wahl der Kassenprüfer
    5. Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeit
    6. Genehmigung des Haushaltsplanes
    7. Satzungsänderungen
    8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    9. Beschlussfassung über Anträge
    10. verschiedenes
  • Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung per E-Mail. Sollte eine E-Mailadresse nicht bekannt sein erfolgt die Einladung per Postzustellung. Dabei ist eine Ladefrist von 2 Wochen einzuhalten. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder 20 v.H. der ordentlichen Mitglieder es beantragen.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
  • Bei Wahlen erfolgt eine offene Abstimmung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch geheim abgestimmt werden.
  • Anträge können gestellt werden
    1. von jedem Mitglied, dass das 14. Lebensjahr vollendet, hat
    2. vom Vorstand
  • Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
  • Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen und Vorstandswahlen sind ausgeschlossen.
  • Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

10. Stimmrecht und Wählbarkeit

  • Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- & Wahlrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
  • Gewählt werden können alle Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

11. Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens acht Personen.
    Posten die mindestens zu besetzen sind:
    1. Vorsitzender
    2. Stellvertreter
    3. Kassenwart
    4. Jugendwart
    5. Schriftführer
    Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.
  • Dem erweiterten Vorstand können bis zu 3 Beisitzer angehören.
  • Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. BeiStimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden und den Stellvertreter gemäß § 26 BGB vertreten. Beide sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
  • Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
  • Der Vorstand wird jeweils für drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.

12. Vereinsjugend / Jugendordnung

  • Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Das Nähere regelt die Jugendordnung des Sportverein Diedorf 1921 e.V., welche gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.11.1996 in Kraft getreten ist. Der Jugendwart vertritt die Interessen der Vereinsjugend im Vorstand.

13. Ehrenmitglieder

  • Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag eines Vereinsmitgliedes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt nach Prüfung durch den Vorstand in einer Mitgliederversammlung auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

14. Kassenprüfer

  • Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.

15. Beiträge und Umlagen

  • Zur Erfüllung der Aufgaben des Sportverein Diedorf 1921 e.V. werden Mitgliedsbeiträge erhoben, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.
  • Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Die Umlage darf nur zu Erreichung der besonderen Aufgabe verwendet werden; die Höhe der Umlage darf das zur Aufgabenerreichung erforderliche Maß nicht überschreiten. Sie darf zusammen mit etwaigen anderen Umlagen jährlich nicht mehr als 50 Prozent des jeweiligen Mitgliedsbeitrages betragen.
  • Für die Zahlung der Beiträge besteht Bringpflicht.
  • Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
  • Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.

16. Symbol des SV Diedorf 1921 e.V.

  • Der Sportverein Diedorf 1921 e.V. führt ein eigenes Symbol.

17. Auflösung des SV Diedorf 1921 e.V.

  • Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn diese die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.
  • Bei Auflösung des Sportverein Diedorf 1921 e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen, soweit es evtl. Ansprüche an den Verein übersteigt, an die Gemeinde Südeichsfeld OT Diedorf, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

aktualisierte Fassung vom 20.03.2026

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Mitgliedschaft

Mitglied werden im SV Diedorf

Der Mitgliedsantrag liegt im PDF-Format zum Download bereit und kann ausgedruckt oder digital ausgefüllt werden. Den ausgefüllten Antrag gebt ihr einfach beim Vorstand oder eurer Abteilung ab – oder schickt ihn per E-Mail.

Download Mitgliedsantrag (PDF)
  • Schnuppern: Probetraining ist in allen Abteilungen jederzeit möglich
  • Abgabe: beim Vorstand, in der Abteilung oder per E-Mail
  • Fragen: info@sv-diedorf.de
  • Beiträge: geregelt in § 15 der Satzung – Details nennt der Vorstand
DSGVO

Datenschutzordnung des Vereins

Wie der Verein mit den personenbezogenen Daten seiner Mitglieder umgeht, regelt unsere Datenschutzordnung. Auch hier öffnet ein Klick auf die Überschrift den jeweiligen Abschnitt:

Präambel Einleitung und Geltungsbereich

Der Sportverein Diedorf 1921 e.V. verarbeitet in vielfacher Weise automatisiert personenbezogene Daten (z.B. im Rahmen der Vereinsverwaltung, der Organisation des Sportbetriebs, der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins). Um die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes zu erfüllen, Datenschutzverstöße zu vermeiden und einen einheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des Vereins zu gewährleisten, gibt sich der Verein die nachfolgende Datenschutzordnung.

1. Allgemeines

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten u.a. von Mitgliedern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Sport- und Kursbetrieb und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowohl automatisiert in EDV-Anlagen als auch nicht automatisiert in einem Dateisystem, z.B. in Form von ausgedruckten Listen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im Internet veröffentlicht und an Dritte weitergeleitet oder Dritten offengelegt. In all diesen Fällen ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung, das Bundesdatenschutzgesetz und diese Datenschutzordnung durch alle Personen im Verein, die personenbezogene Daten verarbeiten, zu beachten.

2. Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder

  1. Der Verein verarbeitet die Daten unterschiedlicher Kategorien von Personen. Für jede Kategorie von betroffenen Personen wird im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ein Einzelblatt angelegt.
  2. Im Rahmen des Mitgliedschaftsverhältnisses verarbeitet der Verein insbesondere die folgenden Daten der Mitglieder: Geschlecht, Vorname, Nachname, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort), Geburtsdatum, Datum des Vereinsbeitritts, Abteilungs- und ggf. Mannschaftszugehörigkeit, Bankverbindung, ggf. die Namen und Kontaktdaten der gesetzlichen Vertreter, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, ggf. Funktion im Verein, ggf. Haushalts- und Familienzugehörigkeit bei Zuordnung zum Familienbeitrag.
  3. Im Rahmen der Zugehörigkeit zu den Landesverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden, werden personenbezogene Daten der Mitglieder an diese weitergeleitet, soweit die Mitglieder eine Berechtigung zur Teilnahme am Wettkampfbetrieb der Verbände beantragen (z.B. Startpass, Spielerpass, Lizenz) und an solchen Veranstaltungen teilnehmen.

3. Datenverarbeitung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit

  1. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit über Vereinsaktivitäten werden personenbezogene Daten in Aushängen, in der Vereinszeitung und in Internetauftritten veröffentlicht und an die Presseweitergegeben.
  2. Hierzu zählen insbesondere die Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen: Teilnehmer an sportlichen Veranstaltungen, Mannschaftsaufstellung, Ergebnisse, Torschützen, Alter oder Geburtsjahrgang.3. Die Veröffentlichung von Fotos und Videos, die außerhalb öffentlicher Veranstaltungen gemachtwurden, erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer Einwilligung der abgebildeten Personen.4. Auf der Internetseite des Vereins werden die Daten der Mitglieder des Vorstands, derAbteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter und der Übungsleiterinnen und Übungsleiter mit Vornamen, Nachname, Funktion, E-Mail-Adresse und Telefonnummer veröffentlicht.

4. Zuständigkeiten für die Datenverarbeitung im Verein

Verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ist der Vorstand nach § 26 BGB. Funktional ist die Aufgabe dem Vorstandsvorsitzendem zugeordnet, soweit die Satzung oder diese Ordnung nicht etwas Abweichendes regelt. Der Vorstandsvorsitzende stellt sicher, dass Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO geführt und die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO erfüllt werden. Er ist für die Beantwortung von Auskunftsverlangen von betroffenen Personen zuständig.

5. Verwendung und Herausgabe von Mitgliederdaten und -listen

  1. Listen von Mitgliedern oder Teilnehmern werden den jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verein (z.B. Vorstandsmitgliedern, Abteilungsleitern, Übungsleitern) insofern zur Verfügung gestellt, wie es die jeweilige Aufgabenstellung erfordert. Beim Umfang der dabei verwendeten personenbezogenen Daten ist das Gebot der Datensparsamkeit zu beachten.
  2. Personenbezogene Daten von Mitgliedern dürfen an andere Vereinsmitglieder nur herausgegeben werden, wenn die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Die Nutzung von Teilnehmerlisten, in die sich die Teilnehmer von Versammlungen und anderen Veranstaltungen zum Beispiel zum Nachweis der Anwesenheit eintragen, gilt nicht als eine solche Herausgabe.
  3. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es eine Mitgliederliste zur Wahrnehmung satzungsgemäßer oder gesetzlicher Rechte benötigt (z.B. um die Einberufung einer Mitgliederversammlung im Rahmen des Minderheitenbegehrens zu beantragen), stellt der Vorstand eine Kopie der Mitgliederliste mit Vornamen, Nachnamen und Anschrift als Ausdruck oder als Datei zur Verfügung. Das Mitglied, welches das Minderheitenbegehren initiiert, hat vorher eine Versicherung abzugeben, dass diese Daten ausschließlich für diesen Zweck verwendet und nach der Verwendung vernichtet werden.

6. Kommunikation per E-Mail

  1. Für die Kommunikation per E-Mail richtet der Verein einen vereinseigenen E-Mail-Account ein, der im Rahmen der vereinsinternen Kommunikation ausschließlich zu nutzen ist.
  2. Beim Versand von E-Mails an eine Vielzahl von Personen, die nicht in einem ständigen Kontakt per E-Mail untereinander stehen und/oder deren private E-Mail-Accounts verwendet werden, sind die E-Mail-Adressen als „bcc“ zu versenden.

7. Verpflichtung auf die Vertraulichkeit

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verein, die Umgang mit personenbezogenen Daten haben (z.B. Mitglieder des Vorstands, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, Übungsleiterinnen und Übungsleiter), sind auf den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten zu verpflichten.

8. Datenschutzbeauftragter

Da im Verein in der Regel nicht mehr als 4 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, muss der Verein keinen Datenschutzbeauftragten benennen.

9. Einrichtung und Unterhaltung von Internetauftritten

  1. Der Verein unterhält zentrale Auftritte für den Gesamtverein. Die Einrichtung und Unterhaltung von Auftritten im Internet obliegt dem Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit. Änderungen dürfen ausschließlich durch den Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit, den Vorstandsvorsitzenden oder dem Administrator vorgenommen werden.
  2. Der Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit ist für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang mit Online-Auftritten verantwortlich.
  3. Abteilungen, Gruppen und Mannschaften bedürfen für die Einrichtung eigener Internetauftritte (z.B. Homepage, Facebook, Twitter) der ausdrücklichen Genehmigung des Ressortleiters Öffentlichkeitsarbeit. Für den Betrieb eines Internetauftritts haben die Abteilungen, Gruppen und Mannschaften Verantwortliche zu benennen, denen gegenüber der Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit weisungsbefugt ist. Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und Missachtung von Weisungen des Ressortleiters Öffentlichkeitsarbeit, kann der Vorstand nach § 26 BGB die Genehmigung für den Betrieb eines Internetauftritts widerrufen. Die Entscheidung des Vorstands nach § 26 BGB ist unanfechtbar.

10. Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und diese Ordnung

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins dürfen nur im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse Daten verarbeiten. Eine eigenmächtige Datenerhebung, -nutzung oder –weitergabe ist untersagt. Verstöße gegen allgemeine datenschutzrechtliche Vorgaben und insbesondere gegen diese Datenschutzordnung können gemäß den Sanktionsmitteln, wie sie in der Satzung vorgesehen sind, geahndet werden.

11. Inkrafttreten

Diese Datenschutzordnung wurde durch den Gesamtvorstand des Vereins am 19.04.2023 beschlossen und tritt am 01.05.2023 mit Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins in Kraft.


Hinweis: Die Datenschutzordnung des Vereins betrifft die Datenverarbeitung im Vereinsleben. Die Datenschutzerklärung für diese Website findet ihr unter Datenschutz.